Feindt Immo

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden, sogenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten als Grundlage eines Maklervertrages und der Geschäftstätigkeit der Firma Feindt Immobilien. Der Kunde hat die Einbeziehung dieser AGB in den Maklervertrag und die Geschäftsbeziehung anerkannt und bestätigt, dass ihm ein Exemplar dieser AGB übergeben wurde oder er auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, diese AGB hier über das Internet unter www.feindt-immo.de einzusehen.

§ 1 Geschäftsgrundlage

Der Kunde der Firma Feindt Immobilien verpflichtet sich, nach Abschluss eines durch die Firma Feindt Immobilien vermittelten Vertrages (z. B. Kaufvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, usw.) eine im Maklervertrag oder in innerhalb einer anderen Vereinbarung näher bezeichnete Maklerprovision zu zahlen.

Wurde eine solche Provision nicht ausdrücklich vereinbart, so verpflichtet sich der Kunde im Falle des Kaufes bzw. des Verkaufes einer Immobilie eine Provision in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises inkl. MwSt. an die Firma Feindt Immobilien zu zahlen. Eine entsprechende Provision wird sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer erhoben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Das gilt dann nicht im Verhältnis zum Käufer, wenn die Firma Feindt Immobilien als einseitiger Interessenvertreter des Verkäufers tätig ist und keinen Maklervertrag mit dem Kaufinteressenten abschließt.

Im Falle des Nachweises der Möglichkeit zum Abschluss eines Mietvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber / Besteller, sofern nichts anderen vereinbart ist, eine Provision in Höhe von 2,38 Monatsmieten, inkl. MwSt. an die Firma Feindt Immobilien zu zahlen.

§ 2 Objektangaben

Alle unterbreiteten Angebote der Firma Feindt Immobilien sind unverbindlich und freibleibend.

Die Firma Feindt Immobilien weist eindringlich darauf hin, dass die weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von ihm, dem Makler, auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Der Makler, der diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

§ 3 Informationspflicht

Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich nur für diesen nachfragenden Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Einwilligung der Firma Feindt Immobilien, die zuvor schriftlich erteilt werden, muss, an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag (z.B. Notarvertrag, Mietvertrag usw.) ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

Die Firma Feindt Immobilien verpflichtet sich, sämtliche Daten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erhält, (persönliche Daten des Kunden) vertraulich zu behandeln. Die Firma Feindt Immobilien weist darauf hin, dass sämtliche Daten in der Datenverarbeitung gespeichert und nach den gesetzlichen Bestimmungen aufbewahrt werden.

Der Eigentümer wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Eigentümer erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Eigentümer als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 4 Ersatz- und / oder Folgegeschäfte

Durch die Tätigkeit der Firma Feindt Immobilien kann auch eine Provisionspflicht ausgelöst werden, wenn ein wirtschaftlich gleichwertiges, gleichartiges oder ähnliches Geschäft zustande kommt (z.B. Miete anstatt Kauf oder Erbpacht anstatt Kauf der Kauf anstatt Miete). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein entsprechender Vertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt zustande kommen soll.

§ 5 Haftung
Die Haftung der Firma Feindt Immobilien wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten reduziert, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 6 Doppeltätigkeit

Die Firma Feindt Immobilien wird regelhaft auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig. Damit darf die Firma Feindt Immobilien für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig werden.

§ 7 Umgehung Makler

Der Kunde verpflichtet sich, die Firma Feindt Immobilien sofort schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, wenn er seine Kauf- bzw. Verkaufs- und/oder Vermiet- bzw. Anmietabsicht aufgibt.

Für den Fall, dass der Verkäufer einer Immobilie unter Umgehung Firma Feindt Immobilien das Objekt an einen Dritten veräußert und er zuvor an die Firma Feindt Immobilien einen Makleralleinauftrag erteilt hat, so verpflichtet sich der Verkäufer eine Pauschale für Aufwendungs- und Schadenersatz in Höhe von 10 % der ursprünglich vereinbarten Provision zu zahlen. Dem Kunden bleibt es hierbei unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, wie es auch der Firma Feindt Immobilien unbenommen ist, einen höheren Schaden nachzuweisen.

$ 8 Auskunftspflicht nach abgeschlossenem Vertrag

Die Firma Feindt Immobilien hat gegen den Kunden einen Anspruch auf Auskunft, mit wem und zu welchen Konditionen der Kauf-/Mietvertrag abgeschlossen worden ist, der ursprünglich Gegenstand des mit der Firma Feindt Immobilien abgeschlossenen Vertrages war, um die eigenen Vergütungsansprüche nachträglich überprüfen zu können.

§ 9 Fälligkeit Provision

Die Provision wird mit Abschluss des vermittelten Vertrages fällig und zahlbar. Der Kunde kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 10 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung den Honoraranspruch ausgleicht.

§ 10 Verjährung
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.

 

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.